Nullsteuersatz - 0% MwSt. auf Photovoltaikanlagen §12 Abs.3 UstG

Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen


Für wen gilt der Nullsteuersatz?

Für deutsche Endkunden mit in Deutschland befindlicher Rechnungs- und Lieferadresse und auch der Anlagenstandort ist in Deutschland.
Der Steuersatz von 0% gilt nur für den Betreiber der Photovoltaikanlage.
Gewerbetreibende haben den üblichen Steuersatz.
Die Nennleistung der PV-Anlage ist gleich / kleiner als 30 kWp.

Für welche Artikel gelten 0% MwSt. ?

Für die wesentlichen Elemente einer PV Anlage.
Als wesentliche Komponenten zählt die Finanzverwaltung:

Module
Wechselrichter
Speicher
Energiemanagement-System
Solarkabel
Einspeisesteckdose
Funk-Rundsteuerungsempfänger
Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Der Anlagenstandort ist auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.


Wie sieht der Bestellprozess aus?

Die betroffenen Komponenten sind für Endkunden mit 0% MwSt. im Shop ausgewiesen.

Bei der Bestellung bestätigen Sie, dass Sie die Voraussetzungen für die Nullsteuer nach §12 Absatz 3 UStG erfüllen (Betreibererklärung).
Nach dem Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie automatisch eine Bestellbestätigung per Mail.

Sollten Sie nach Bestellung feststellen, dass Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, informieren Sie uns zeitnah.


Auszug §12 Abs.3:
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Nützliche Links zum Thema:
FAQ - Ministerium f. Finanzen
Anschreiben - Ministerium f.Finanzen